Kloster Allendorf Kloster Allendorf

Zuchtbock und Zuchtbulle - Landwirtschaft in Kloster


Die Haltung eines Zuchtbullen und eines Zuchtbocks bedurfte einer besonderen Regelung. Aus Kostengründen fanden sich Nachbargemeinden zusammen und beschlossen die gemeinsame Nutzung der Zuchttiere.

Der Halter des betreffenden Zuchttieres bekam einen Zuschuss von den Gemeinden und ein Entgelt von jedem Tierbesitzer, der diese besonderen Leistungen in Anspruch nehmen wollte. Da viele Einwohner in den Gemeinden ihren Lebensunterhalt mit der Landwirtschaft verdienten und sie später dann auch im Nebenerwerb als Zubrot zur ihrer Fabrikarbeit weiterführten, war die Klärung der Frage, wer für welche Gemeinde welches Zuchttier hielt von nicht zu unterschätzender Bedeutung.

Das Landratsamt Meiningen hatte ebenfalls ein hoheitliches Wort mitzusprechen. Das all dies nicht immer ganz reibungslos vonstattenging und exakt geregelt sein musste, belegen die Verträge zwischen den Gemeinden und dem herzoglichen Landratsamt.

Der Zuchtbulle
Die Gemeinden Kloster, Allendorf und Witzelroda sind gemeinschaftliche Eigentümer des Zuchtbullen. Jede Gemeinde musste mit dem Halter des gemeinschaftlichen Tieres einen Vertrag schließen.

"Gemeindevorstand Kloster Allendorf, den 1. Mai 1904
An Herzogl. Landratsamt in Meiningen
Anbei folgt der Vertrag und Formular.
Luther
Zwischen den Gemeindevorständen Neuendorf und Kloster Allendorf und dem Landwirt Johannes Kallenbach in Neuendorf ist folgender Vertrag abgeschlossen worden:
Johannes Kallenbach übernimmt die Zuchtthierhaltung der vorgenannten beiden Gemeinden von 9. März 1904 bis 9. März 1906 für die jährliche Entschädigung von 200 M.
J. Kallenbach verspricht das Zuchttier in ordnungsgemäßer Fütterung & Pflege zu unterhalten, eine Liste über die zugeführten Kühe zu führen.

Seitens der Gemeinden kann dieser Vertrag zu jederzeit aufgegeben werden, wenn sich herausstellt das J. Kallenbach seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der etwaige Mehrerlös beim Verkauf bleibt Eigentum der Gemeinden. Vorgelesen genehmigt & unterschrieben
Johannes Kallenbach
Luther Schultheiß
P. Fallenstein Schultheiß"


Der Zuchtbock

Auch die Nutzung des Zuchtbockes wurde genau geregelt.

Vertrag zwischen der Gemeinde Kloster Allendorf und dem Friedrich Caspari in Kloster Allendorf die Haltung des Ziegenbocks betreffend

Zwischen der Gemeinde Kloster Allendorf und dem Friedrich Caspari in Kloster Allendorf daselbst, als Ziegenbockhalter, ist heute folgender Vertrag abgeschlossen worden.

§ 1 Herr Friedrich Caspari übernimmt die Haltung, Fütterung und Pflege des der Gemeinde Kloster Allendorf gehörenden Bocke, zunächst auf die Dauer von drei Jahren, gegen nachstehende Vergütung seitens der Gemeinde erhält derselbe ein Stückchen Land am Gartenholz pachtfrei, außerdem kann derselbe ein Sprunggeld bis 60 Pfennige pro Ziege erheben, eine bare Vergütung seitens der Gemeinde findet nicht statt.
Die bare Vergütung erfolgt vierteljährlich nachzahlungsweise.

§ 2 Der Bock muß in einem geräumigen, hellen und gut gelüfteten Stalle aufgestellt, sowie gut gefüttert und täglich geputzt werden. Die Fütterung soll nicht Mästung, sondern Beförderung des Wachstums, der Kräfte und der Sprungfähigkeit bezwecken. Die Nahrung ist in guter Beschaffenheit und ausreichender Menge zu verabfolgen.

An Nahrung ist zu verabreichen täglich: Während der Monate Februar bis Ende September morgens mindestens 1 Pfund Hafer und Heu, mittags etwas Heu und Kartoffelschalen oder geschnittene Rüben, abends mindestens ½ Pfund Hafer und Heu. Während der Monate Oktober bis Ende Januar erhält der Bock mittags noch eine Zulage von mindestens ½ Pfund Hafer. Das zum Tränken notwendige Wasser muß in sauberen Gefäßen, im Winter etwas verschlagen, verabreicht werden.

§ 3 Kinder dürfen Ziegen zum Decken nicht zuführen.

§ 4 Der Bockhalter hat ein Sprungregister nach beiliegendem Muster sorgfältig zu führen.

§ 5 Der Bockhalter darf ohne ausdrückliche Erlaubnis der beiderseits beteiligten Gemeindevertretungen Tiere anderer Gemeinden durch die Gemeindeböcke nicht bespringen lassen.

§ 6 An ein und demselben Tage soll der Bock nicht mehr als 6mal zugelassen werden, und zwar in Zwischenräumen von mindestens 1 Stunde. Sollten an einem Tage mehr als 6 Ziegen behufs Deckung zugetrieben werden, so sind die übrigen auf den folgenden Tag zurückzustellen und haben, falls die vorher zu bestimmende Tageszeit eingehalten wird, vor den neu zugetriebenen das Vorrecht.

§ 7 Der Bockhalter ist verpflichtet, den Bock an folgenden Tageszeiten zuzulassen:

  • 1. vom 1. Oktober bis 31. März in der Zeit von vormittags 7 Uhr bis nachmittags 7 Uhr
  • 2. vom 1. April bis zum 30. September in der Zeit von 5 bis 7 Uhr nachm.

Außerhalb dieser Stunden kann der Bockhalter das Springenlassen versagen. An Sonn- und Festtagen ist die Verwendung des Zuchtbockes nur Vormittag 7 bis 9 Uhr und abends von 5 bis 7 Uhr gestattet.

§ 8 Kranke Tiere, vor allen Dingen mit ansteckenden Krankheiten behaftet, darf der Bockhalter nicht zum Sprunge zulassen.

§ 9 Erkrankt der Bock, so hat der Bockhalter dies sofort der Gemeindevertretung anzuzeigen und die angeordnete Behandlung gewissenhaft auszuführen.

§ 10 Der Gemeindevertretung steht jederzeit das Recht zu, sich davon zu überzeugen ob der Bockhalter den im vorliegenden Vertrag übernommenen Pflichten nachkommt; der Bockhalter ist zu diesem Zwecke zum Auskunftgeben verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung besteht gegenüber der Schaubehörde, dem beamteten Tierarzt, dem Landrat und seinen Beauftragten.

§ 11 Für die Buchung und Erhebung des Sprunggeldes gilt folgendes:


§ 12 Vernachlässigt der Bockhalter, trotz wiederholter Ermahnung, seine vertragsmäßigen Pflichten, so kann seitens der Gemeinde die Lösung des Vertrags mit einer vierwöchentlichen Kündigungsfrist erfolgen.

§ 13 Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und dem Bockhalter oder dessen Erben werden auf gütlichem Wege und, wenn dies nicht möglich, endgültig geregelt durch ein Schiedsgericht bestehend aus je einem von jeder Partei zu ernennenden Beisitze und einem von dem Herzoglichen Landrat oder dessen Stellvertreter zu ernennenden Vorsitzenden.

Kloster Allendorf, den 7. April 1911 Luther Schultheiß F. Caspari

 

 


Muster des Sprungregisters

Lfde.
Nr.
Datum
Monat
 
Tag
Name des
Besitzers
Bezeichnung
des Bockes
Das Tier
wurde wiederholt
zugeführt
Bemerkungen
1 April 15 Maurer
Bernhard
Opfermann
Fritz 10. Mai
1. Juni
Das Tier hat nicht aufgenommen

(Quelle: Abschrift, ThStA Meiningen)


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