Der Zuchtbock
Auch die Nutzung des Zuchtbockes wurde genau geregelt.
Vertrag zwischen der Gemeinde Kloster Allendorf und dem Friedrich Caspari in Kloster Allendorf die Haltung des Ziegenbocks betreffend
Zwischen der Gemeinde Kloster Allendorf und dem Friedrich Caspari in Kloster Allendorf daselbst, als Ziegenbockhalter, ist heute folgender Vertrag abgeschlossen worden.
§ 1 Herr Friedrich Caspari übernimmt die Haltung, Fütterung und Pflege des der Gemeinde Kloster Allendorf gehörenden Bocke, zunächst auf die Dauer von drei Jahren, gegen nachstehende Vergütung seitens der Gemeinde erhält derselbe ein Stückchen Land am Gartenholz pachtfrei, außerdem kann derselbe ein Sprunggeld bis 60 Pfennige pro Ziege erheben, eine bare Vergütung seitens der Gemeinde findet nicht statt.
Die bare Vergütung erfolgt vierteljährlich nachzahlungsweise.
§ 2 Der Bock muß in einem geräumigen, hellen und gut gelüfteten Stalle aufgestellt, sowie gut gefüttert und täglich geputzt werden. Die Fütterung soll nicht Mästung, sondern Beförderung des Wachstums, der Kräfte und der Sprungfähigkeit bezwecken. Die Nahrung ist in guter Beschaffenheit und ausreichender Menge zu verabfolgen.
An Nahrung ist zu verabreichen täglich: Während der Monate Februar bis Ende September morgens mindestens 1 Pfund Hafer und Heu, mittags etwas Heu und Kartoffelschalen oder geschnittene Rüben, abends mindestens ½ Pfund Hafer und Heu. Während der Monate Oktober bis Ende Januar erhält der Bock mittags noch eine Zulage von mindestens ½ Pfund Hafer. Das zum Tränken notwendige Wasser muß in sauberen Gefäßen, im Winter etwas verschlagen, verabreicht werden.
§ 3 Kinder dürfen Ziegen zum Decken nicht zuführen.
§ 4 Der Bockhalter hat ein Sprungregister nach beiliegendem Muster sorgfältig zu führen.
§ 5 Der Bockhalter darf ohne ausdrückliche Erlaubnis der beiderseits beteiligten Gemeindevertretungen Tiere anderer Gemeinden durch die Gemeindeböcke nicht bespringen lassen.
§ 6 An ein und demselben Tage soll der Bock nicht mehr als 6mal zugelassen werden, und zwar in Zwischenräumen von mindestens 1 Stunde. Sollten an einem Tage mehr als 6 Ziegen behufs Deckung zugetrieben werden, so sind die übrigen auf den folgenden Tag zurückzustellen und haben, falls die vorher zu bestimmende Tageszeit eingehalten wird, vor den neu zugetriebenen das Vorrecht.